–  Anker n.e.V.

Freistellungsbescheid nach § 60a Abs. 1 AO

10. März 2022

Am 3. März 2022 haben wir Anker n.e.V. nach Beschluss der Gründungsversammlung gegründet. Nur einen Tag später hat uns das Finanzamt Hamburg Nord den Freistellungsbescheid nach § 60a Abs. 1 AO über die gesonderte Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO ausgestellt.

Anker n.e.V. wurde damit die Gemeinnützigkeit anerkannt. Entsprechend dürfen wir Spenden zur Erfüllung unseres Satzungszwecks sammeln, diese Zuwendungen sind gemäß § 10b des Einkommensteuergesetzes steuerlich abzugsfähig.

Gemäß Satzung vom 3. März 2022 ist der Zweck von Anker n.e.V. die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene. Insbesondere durch folgende Aufgaben: (a) die Mittelakquise für die Beschaffung von medizinischem Material für die lebensrettende Primärversorgung von Kriegsverletzungen in der Ukraine, (b) Hilfe für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen
Notsituationen sowie (c) Verhütung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit, Verletzung, Behinderung oder Benachteiligung ergeben.